Bestimmungen:

1.
Schonzeiten und Mindestmaße gemäß Fischereigesetz Baden Württemberg.
Bitte beachten: Durch Beschluss in der HV 2012/2013 gelten für Hechte und Zander vereinsintern folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Schonzeit für Hecht und Zander 15.02. – 15.05., das Schonmaß für Hechte beträgt 60 cm, für Zander 50 cm, gültig ab 2014.
2.
Graskarpfen und Karauschen dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden.
3.
Untermaßige Fische die beim Fang verletzt werden, gelten als gefangen und zählen zum Wochen- Jahreslimit. Sie dürfen nicht zurückgesetzt werden.
4.
Jeder gefangene Fisch ist sofort am Gewässer in die Fangliste einzutragen.
5. Während Vereinsveranstaltungen sind alle Gewässer für den Fischfang gesperrt. Das gleiche gilt auch während der Arbeitsdienste.
6. Das Hältern von Fischen ist verboten.
7. Beim Hecht- und Zanderfischen müssen Stahlvorfächer verwendet werden.
8. Jeder gehakte Fisch muss gekeschert werden.
9. Im Bereich der ausgewiesenen Laich- und Schongebiete, sowie in abgesperrten Zonen, darf nicht gefischt werden.
10. Naturschutz- und tierschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
11. Die Angelplätze sind sauber zu verlassen.
12. Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist in Böblinger Gewässern verboten.
13. Vom 15.02. bis 15.05. darf nicht mit Köderfisch oder Fischfetzen gefischt werden.
14. Beim Angeln mit Köderfischen müssen die Köderfische aus demselben Gewässer stammen in dem gerade geangelt wird (Übertragung von Krankheiten)
15.  In der Raubfischschonzeit ist das Angeln mit Kunstködern verboten!
16. An Gemeinschaftsfischen darf nur teilnehmen, wer pünktlich zum offiziellen Beginn der Veranstaltung anwesend ist. Wer später kommt, verzichtet auf die Teilnahme.
17. Nach dem Anfischen bleibt der Ganssee ab dem Ende der Veranstaltung bis zum Ende der neuen Woche gesperrt.
18. Nach Beendigung des Anfischens und nach Beendigung des Kameradschaftsfischens bleibt der Ganssee ab dem Ende der Veranstaltung bis incl. des darauf folgenden Samstags gesperrt.
19. Bei Gastveranstaltungen bleibt der See am Veranstaltungstag und am Folgetag für Mitglieder gesperrt.
 
Eine Zuwiderhandlung der oben aufgeführten Punkte hat einen Entzug
der Angelerlaubnis zur Folge.